Satzungsgegenüberstellung der Satzung des Fördervereins des Kreisgymnasium St. Ursula Haselünne anlässlich der Anpassung und Aktualisierung im Februar 2018
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· Rechtschreibung aktualisiert · Änderungen rot gekennzeichnet |
Satzung des Fördervereins des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. Haselünne Haselünne, den 25.Oktober 1979
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Haselünne.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
(4) Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. mit Sitz in 4473 Haselünne verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst
und Kultur und des Sportes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung des Kreisgymnasiums St. Ursula, Haselünne.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Beitritt als Mitglied ist jederzeit, Austritt nur zum Schluss des Schuljahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliedern freigestellt, der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens monatlich 2.- DM.
(5) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
(6) Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Monatsbeitrages mehr als 2 Monate im Verzuge sind, können bis zur Zahlung des Rückstandes ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Ihre Mitgliedschaft erlischt bei weiterem Verzuge mit Ablauf des Schuljahres.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer und 4. dem Kassenwart, 5. Beisitzer
Außerdem können als beratende Mitglieder der jeweilige Direktor der Schule und von Fall zu Fall Fachlehrer an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Über die Teilnahme oder Nichtteilnahme von beratenden Mitgliedern an den Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Schuljahren gewählt. Sie brauchen
dem Elternkreis des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. nicht anzugehören. Ihre
Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte Nachfolger die
Wahl annimmt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedarf
zusammen, er muß einberufen werden, wenn 1 Vorstandsmitglied dies fordert.
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.
(4) Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
(5) Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch., Er hat die Rechnung zu legen und sie am Schluß des Schuljahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. des Vertreters.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
(2) Die Jahresversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung 1 Woche vorher einberufen. Die Einladungen werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt, die diese an die Eltern weitergeben. Mitglieder, die nicht dem Elternkreis des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. angehören, erhalten die Einladung durch Boten oder durch die Post.
Zur Tagesordnung der Jahresversammlung gehören: a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, b) Bericht des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer soweit erforderlich, d. h. alle 2 Jahre, e) Beschluß über den Haushaltsplan f) Verscheidens
(3) Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom Vorstand einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt haben. Die Versammlung muß innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
Im besonderen ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung:
a) den Vereinsvorstand für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen und die Kassenprüfer zu bestellen, c) den Haushaltsplan zu genehmigen, d) Auflösung des Vereins.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlußfähig. Es wird mündlich abgestimmt, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses von der Mehrzahl der Teilnehmer beantragt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. von seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen; die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 8 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierfür ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haselünne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden hat.
Haselünne, den 25. Oktober 1979
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Satzung des Fördervereins des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. Haselünne Haselünne, den 06. März 2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Haselünne.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. mit Sitz in 49740 Haselünne verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung des Kreisgymnasiums St. Ursula, Haselünne.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Vorstand kann sich und den weiteren satzungsgemäß bestellten Amtsträgern des Vereins für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EstG gewähren.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Beitritt als Mitglied ist jederzeit, Austritt nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliedern freigestellt, der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens monatlich 2.- €. Die Zahlungsweise kann auch jährlich, halb- oder vierteljährlich erfolgen.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
(6) Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Monatsbeitrages mehr als 2 Monate im Verzuge sind, können bis zur Zahlung des Rückstandes ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Ihre Mitgliedschaft erlischt bei weiterem Verzuge mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer und 4. dem Kassenwart, 5. dem Beisitzer, 6. dem Schulleiter/der Schulleiterin.
Außerdem können als beratende Mitglieder
(2) Die Mitglieder des Vorstandes zu Nr. 1 bis Nr. 5 werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Kalenderjahren
gewählt. Sie brauchen dem Elternkreis des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V.
nicht anzugehören. Ihre Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der
gewählte Nachfolger die Wahl annimmt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand
tritt nach Bedarf zusammen, er muss einberufen werden, wenn 1
Vorstandsmitglied dies fordert. Der Vorstand ist beschlussfähig ab der Anwesenheit
(3) Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.
(4) Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
(5) Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben
Buch. Er hat die Rechnung zu legen und sie am Schluss des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung zur
Entlastung vorzulegen.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
(2) Die Jahresversammlung wird jährlich mindestens
einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung 1 Woche vorher einberufen.
Zur Tagesordnung der Jahresversammlung gehören: g) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, h) Bericht des Vorstandes, i) Entlastung des Vorstandes, j) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer soweit erforderlich, d. h. alle 2 Jahre, k) Beschluss über den Haushaltsplan l) Verschiedenes
(3) Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom Vorstand einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt haben. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
Im Besonderen ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung:
a) den Vereinsvorstand für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen und die Kassenprüfer zu bestellen, c) den Haushaltsplan zu genehmigen, d) Auflösung des Vereins.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses von der Mehrzahl der Teilnehmer beantragt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. von seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen; die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 8 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierfür ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haselünne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06. März 2018 wurde die Satzung so angenommen.
Haselünne, den 06. März 2018
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