Satzungsgegenüberstellung der Satzung
des Fördervereins des Kreisgymnasium St. Ursula Haselünne anlässlich der
Anpassung und Aktualisierung im Februar 2018
Unveränderte Übernahme |
· Rechtschreibung aktualisiert · Änderungen rot gekennzeichnet |
Satzung des Fördervereins des Kreisgymnasiums St. Ursula e.
V. Haselünne Haselünne, den 25.Oktober 1979 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Haselünne. (3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. (4) Der Verein ist im Handelsregister eingetragen. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Der Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e.
V. mit Sitz in 4473 Haselünne verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst
und Kultur und des Sportes. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
finanzielle Unterstützung des Kreisgymnasiums St. Ursula, Haselünne. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Verwendung der Mittel (1) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft und Beiträge (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. (2) Beitritt als
Mitglied ist jederzeit, Austritt nur zum Schluss des Schuljahres möglich
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. (3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das
Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines monatlichen
Mitgliedsbeitrages. (4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die
Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliedern freigestellt, der
Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens monatlich 2.- DM. (5) Über den Ausschluß eines
Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden. (6) Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung mit
der Zahlung des Monatsbeitrages mehr als 2 Monate im Verzuge sind, können bis
zur Zahlung des Rückstandes ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Ihre
Mitgliedschaft erlischt bei weiterem Verzuge mit Ablauf des Schuljahres. § 5 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. § 6 Der Vorstand (1)
Der Vorstand
besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer und 4. dem Kassenwart, 5. Beisitzer Außerdem können als beratende Mitglieder der jeweilige Direktor der Schule
und von Fall zu Fall Fachlehrer an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Über
die Teilnahme oder Nichtteilnahme von beratenden Mitgliedern an den
Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand. (2) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Schuljahren gewählt. Sie brauchen dem Elternkreis des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. nicht
anzugehören. Ihre Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte
Nachfolger die Wahl annimmt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach
Bedarf zusammen, er muß einberufen werden, wenn 1
Vorstandsmitglied dies fordert. Der Vorstand ist beschlußfähig
bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. (3) Der Vorstand leitet den Verein nach den von der
Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien, er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die
Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung. (4) Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied
ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den
Vorstand für den Rest der Amtszeit. (5) Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben
Buch., Er hat die Rechnung zu legen und sie am Schluß
des Schuljahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. des
Vertreters. (6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist zur Vertretung des Vereins
allein berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der
Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch
Beschluß der Mitgliederversammlung dem Vorstand
oder einzelnen Mitgliedern übertragen werden. (2) Die Jahresversammlung wird jährlich mindestens
einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung 1 Woche vorher einberufen. Die Einladungen werden den
Schülerinnen und Schülern ausgehändigt, die diese an die Eltern weitergeben.
Mitglieder, die nicht dem Elternkreis des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V.
angehören, erhalten die Einladung durch Boten oder durch die Post. Zur Tagesordnung der Jahresversammlung gehören: a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, b) Bericht des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer soweit
erforderlich, d. h. alle 2 Jahre, e) Beschluß über den Haushaltsplan f) Verscheidens (3) Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom
Vorstand einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt haben. Die Versammlung muß innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen
Antrages einberufen werden. Im besonderen ist es Aufgabe der
Mitgliederversammlung: a) den Vereinsvorstand für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen, b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen und die Kassenprüfer zu bestellen, c) den Haushaltsplan zu genehmigen, d) Auflösung des Vereins. (4) Eine ordnungsgemäß einberufende
Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlußfähig. Es wird mündlich abgestimmt, geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses von der Mehrzahl der Teilnehmer
beantragt wird. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Die
Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen sind vom Vorsitzenden bzw.
von seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen;
die Niederschriften sind aufzubewahren. § 8 Satzungsänderungen Die
Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierfür ist
jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 9 Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haselünne, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender
Satzung zu verwenden hat. Haselünne,
den 25. Oktober 1979 |
Satzung des Fördervereins des Kreisgymnasiums St. Ursula e.
V. Haselünne Haselünne, den 06. März 2018 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e. V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Haselünne. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Der Förderverein des Kreisgymnasiums St. Ursula e.
V. mit Sitz in 49740 Haselünne verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Erziehung, Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
finanzielle Unterstützung des Kreisgymnasiums St. Ursula, Haselünne. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. (4)
Der
Vorstand kann sich und den weiteren satzungsgemäß bestellten Amtsträgern des
Vereins für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale
nach § 3 Nummer 26a EstG gewähren. § 3 Verwendung der Mittel (1) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft und Beiträge (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. (2) Beitritt als
Mitglied ist jederzeit, Austritt nur zum Schluss des Kalenderjahres
möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. (3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das
Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines monatlichen
Mitgliedsbeitrages. (4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die
Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliedern freigestellt, der
Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens monatlich 2.- €. Die
Zahlungsweise kann auch jährlich, halb- oder vierteljährlich erfolgen. (5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht
übertragen werden. (6) Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung mit
der Zahlung des Monatsbeitrages mehr als 2 Monate im Verzuge sind, können bis
zur Zahlung des Rückstandes ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Ihre
Mitgliedschaft erlischt bei weiterem Verzuge mit Ablauf des Kalenderjahres. § 5 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer und 4. dem Kassenwart, 5. dem Beisitzer, 6. dem Schulleiter/der Schulleiterin. Außerdem können als beratende Mitglieder (2) Die
Mitglieder des Vorstandes zu Nr. 1 bis Nr. 5 werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Kalenderjahren
gewählt. Sie brauchen dem Elternkreis des
Kreisgymnasiums St. Ursula e. V. nicht anzugehören. Ihre
Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte Nachfolger die
Wahl annimmt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedarf
zusammen, er muss einberufen werden, wenn 1 Vorstandsmitglied dies fordert.
Der Vorstand ist beschlussfähig ab der
Anwesenheit (3) Der Vorstand leitet den Verein nach den von der
Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung von
Tagungen der Mitgliederversammlung. (4) Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied
ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand
für den Rest der Amtszeit. (5) Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben
Buch. Er hat die Rechnung zu legen und sie am Schluss des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung zur
Entlastung vorzulegen. (6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassenwart nur im Falle der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden vertretungsberechtigt. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der
Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch
Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern
übertragen werden. (2) Die Jahresversammlung wird jährlich mindestens
einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung 1 Woche vorher einberufen. Zur Tagesordnung der Jahresversammlung gehören: g) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, h) Bericht des Vorstandes, i) Entlastung des Vorstandes, j) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer soweit
erforderlich, d. h. alle 2 Jahre, k) Beschluss über den Haushaltsplan l) Verschiedenes (3) Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom
Vorstand einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt haben. Die Versammlung muss
innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
Im Besonderen ist es Aufgabe der
Mitgliederversammlung: a) den Vereinsvorstand für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen, b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen und die Kassenprüfer zu bestellen, c) den Haushaltsplan zu genehmigen, d) Auflösung des Vereins. (4) Eine ordnungsgemäß einberufende
Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlussfähig.
Es wird mündlich abgestimmt, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses
von der Mehrzahl der Teilnehmer beantragt wird. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Die
Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen sind vom Vorsitzenden bzw.
von seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen;
die Niederschriften sind aufzubewahren. § 8 Satzungsänderungen Die
Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierfür ist
jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 9 Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Haselünne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden hat. § 10 Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
06. März 2018 wurde die Satzung so angenommen. Haselünne,
den 06. März 2018 |